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In kurzen Episoden informieren wir Sie regelmäßig über Veranstaltungen des EC-M und über interessante Themen rund um den elektronischen Geschäftsverkehr.
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News oder Nepp? Die „neue“ .co.de-Domain. Interview mit RA Ilja Borchers
Anlässlich eines Werbeschreibens mit dem Angebot eine .co.de-Domain zu erwerben,
führte das EC-M Beratungszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr Mittelhessen ein
Interview mit Rechtsanwalt Ilja Borchers, Wetzlar.
Andreas Heines, EC-M: Wie viele andere Unternehmen in der Region erreichte auch
das EC-M ein Schreiben der Fa. Websuche Search Technology GmbH & Co. KG aus
Osnabrück. In dem Schreiben weist das Unternehmen darauf hin, dass derzeit die
Sunrise-Phase zur Vorvergabe von .co.de-Domains angelaufen sei.
Die Empfänger dieses Schreibens werden einigermaßen dringend aufgefordert, eine
solche Domain zu registrieren und das Schreiben zu beantworten, auch, wenn sie keine
Registrierung einer Domain unterhalb von .co.de wünschen. Herr Borchers, was sagen
Sie dazu?
RA Ilja Borchers: Zunächst einmal muss sich jeder entscheiden, mit welchen Domains
er im Internet präsent ist. Die Abdeckung sämtlicher einschlägiger Domains ist selten.
Vielmehr wird sich zumeist je nach Markt auf die eingängigen Webseiten beschränkt. Eine
Domain kann – je nach Einzelfall – Namensrechte, Markenrechte oder geschäftliche
Kennzeichnungen verletzen. Wird ein potentieller Kunde in der Absicht verwirrt, dass er
glauben soll, sich auf einer anderen Webseite zu befinden, kann ein solches Vorgehen
wettbewerbswidrig sein. Ohne die Verletzung solcher Rechte gilt der Grundsatz: „Wer
zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Andreas Heines, EC-M: Wie ist ein solches Schreiben rechtlich zu beurteilen? Ist das
Schreiben rechtlich zu beanstanden?
RA Ilja Borchers: Das Schreiben ist eine sehr offensive Werbung, die meiner Meinung
nach aber nicht die Grenzen des Wettbewerbsrechts überschreitet.
Das Bestellformular erachte ich aber für kritikwürdig, da mit einer Bestellung automatisch
der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen werden soll, was in solchen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig ist. Nicht zuletzt wird in dem Schreiben
wird die Tatsache verschwiegen, dass eine einfache Subdomain mit Weiterleitung
angeboten wird und mitnichten eine eigene Top-Level-Domain. Erst auf der Webseite
wird eingeräumt, dass das Angebot nicht mit den üblichen .de-Domains vergleichbar sei,
“wie sie von der Denic vergeben werden”. Gleichzeitig wird der Briefempfänger unter
Druck gesetzt, in jedem Fall zu antworten, da er sonst Gefahr laufe, dass sich Dritte die
Domain sichern.
Insgesamt erscheint das Schreiben in einem erheblichen Umfang unseriös.
Andreas Heines, EC-M: Was raten Sie den Empfängern dieses Schreibens, die durch die
Aufmachung und die Inhalte verunsichert sind, ob ihre Domain unter .co.de demnächst
vielleicht an einen Mitbewerber vergeben ist?
RA Ilja Borchers: Ein solcher Empfänger sollte seine etwaigen Rechte, wie z.B. Marken,
geschäftliche Kennzeichen oder schlichte Namensrechte, durch einen Rechtsanwalt
prüfen lassen. Dann kann der Empfänger sicher beurteilen, ob ihm ein
Untersagungsanspruch gegen einen Dritten, der die angebotene Sub-Domain auf sich
eintragen lässt, zustünde. Insbesondere bei einem Wettbewerber könnte sich ein solcher
Anspruch auch aus Behinderungsgesichtspunkten nach dem Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Sofern ihm keine Untersagungsansprüche zur
Seite stehen, muss der Empfänger eine wirtschaftliche und marketingstechnische
Entscheidung treffen, ob eine .co.de-Seite für ihn wichtig ist.
Andreas Heines, EC-M: Sollten Unternehmer, die dieses Schreiben ebenfalls
empfangen haben, etwas gegen den Absender unternehmen? Besteht hier
Handlungsbedarf?
RA Ilja Borchers: Ich sehe keinen konkreten Handlungsbedarf: Gegen Briefspam kann
man sich leider nur sehr begrenzt wehren: Werbung per adressiertem Brief ist zulässig –
auch dann, wenn zum Beispiel ein „Keine Werbung”-Aufkleber auf dem Briefkasten
angebracht ist. Man kann aber der weiteren Verwendung der Daten widersprechen.
Ansonsten bleibt noch die Ablage „Papierkorb“…
Andreas Heines, EC-M: Müssen Domaininhaber nun um den Verlust einer wichtigen
Domain bangen, wenn sie keine Registrierung bei .co.de vornehmen?
RA Ilja Borchers: Nein. Meines Erachtens ist die Rechtslage – unterstellt es bestehen
Rechte des Domaininhabers an der Bezeichnung - nicht unsicher: Marken- und Domainrechtlich
ist in den bekannten Grundkonstellationen durch die Rechtsprechung
weitgehend entschieden, wann jemand für eine Domain und die darunter eingestellten
Inhalte bei Kollision mit einer Marke oder einem Unternehmenskennzeichen oder Namen
haftet bzw. Unterlassungsansprüche ihm gegenüber bestehen. Problematisch kann der
Fall allenfalls dann sein, wenn der Domaininhaber, kein Namens- oder Markenrecht
hinsichtlich des Domainnamens aufzuweisen hat und er der Domain-Namen nicht als
geschäftliche Bezeichnung führt – in diesem Fall könnte nämlich das Prioritätsprinzip
Anwendung finden und tatsächlich ein „Verlust“ drohen.
Andreas Heines, EC-M: Was können Unternehmer tun, um die Domain Ihres
Unternehmens wirkungsvoll zu schützen? Müssen sie überhaupt etwas tun? Hilft hier eine
Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt?
RA Ilja Borchers: Ja. Eine Markeneintragung hilft. Die Frage nach einem wirkungsvollen
Schutz kann aber nicht abschließend beantwortet werden. Jeder Unternehmer sollte sich
strategisch fragen, welche Produkt- und Unternehmenskennzeichen er im Hinblick auf
einen Wiedererkennungseffekt bewerben will. In einem zweiten Schritt sollte er sich
fragen, für welche Märkte/Länder dieser Wiedererkennungseffekt greifen soll. Danach ist
dann zu unterscheiden, ob ein Kennzeichen in den Firmennamen übernommen, eine oder
mehrere Domains reserviert und/oder eine Wort- und/oder Bild-Marke eingetragen
werden soll.
Andreas Heines, EC-M: Herr Borchers, vielen Dank für das Interview und die wichtigen
Informationen.
Rechtsanwalt Ilja Borchers
Herr Ilja Borchers, Jahrgang 1972, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz. Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst die Bereiche Wettbewerbs-,
Urheber-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Kartellrecht
sowie teilweise Datenschutz- und Internetrecht. Nach seinem Studium an der Universität
in Gießen und dem Referendariat in Limburg war er vier Jahre als Rechtsanwalt in einer
international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Karlsruhe tätig. Herr Borchers ist seit
Anfang 2009 Partner der Kanzlei Ruhmann Peters Altmeyer in Wetzlar, die neben
Rechtsanwälten auch über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verfügt.
Mehr Informationen unter: www.rpa-kanzlei.de
Das EC-M
Das Beratungszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr Mittelhessen arbeitet seit 1998
erfolgreich daran, die Entwicklung des Elektronischen Geschäftsverkehrs von
Unternehmen in Mittelhessen zu fördern. Dabei unterstützt das EC-M gezielt kleine und
mittelständische Unternehmen in der Region bei der Einführung moderner Informationsund
Kommunikationstechnologien, z.B. durch kostenlose Website Checks.
Mehr Informationen unter: www.ec-m.de
Download des Interviews als PDF
News oder Nepp? Die „neue“ .co.de-Domain. Interview mit RA Ilja Borchers (21.92 kB)
Bildnachweis: Pixelio-hhsow


